Gesetzessammlung – Prestige Roleplay Vollständig überarbeitete Fassung mit wirtschaftlich angepassten Geld- und Freiheitsstrafen
Strafgesetzbuch (StGB) – Prestige-Roleplay
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Strafgesetzbuch gilt für sämtliche Personen, die sich innerhalb des Hoheitsgebietes des Staates Los Santos aufhalten. (2) Straftaten werden unabhängig von Herkunft, Beruf oder gesellschaftlicher Stellung verfolgt. (3) Niemand darf wegen derselben Tat mehrfach bestraft werden.
§ 2 Versuch
(1) Der Versuch einer Straftat ist strafbar, sofern der Täter unmittelbar zur Tat ansetzt. Tatbestandsmerkmale Tatentschluss. Unmittelbares Ansetzen. Tat wurde nicht vollendet. Strafmaß Der Versuch kann mit bis zu 75 % der Strafe der vollendeten Tat geahndet werden.
§ 3 Täterschaft und Teilnahme
(1) Täter ist, wer eine Straftat selbst oder gemeinschaftlich begeht. (2) Mittäter haften für sämtliche gemeinsam begangenen Straftaten. (3) Beihilfe leistet, wer vorsätzlich Hilfe zur Tat leistet. (4) Anstifter ist, wer einen anderen vorsätzlich zur Begehung einer Straftat bestimmt. Strafmaß Täter: volle Strafe Mittäter: volle Strafe Anstifter: bis zur vollen Strafe Gehilfe: bis zu 75 % der Hauptstrafe
§ 4 Notwehr
(1) Notwehr ist die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. Tatbestandsmerkmale Gegenwärtiger Angriff. Rechtswidriger Angriff. Erforderliche Verteidigung. Angemessenheit der Mittel. Nicht als Notwehr gelten Vergeltung. Rache. Nachsetzen gegen flüchtende Täter. Unverhältnismäßige Gewalt.
§ 5 Rechtfertigender Notstand
(1) Eine Tat ist nicht rechtswidrig, wenn sie erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte abzuwenden. Tatbestandsmerkmale Gegenwärtige Gefahr. Keine mildere Möglichkeit. Geschütztes Interesse überwiegt.
§ 5a Strafmilderung und Wiederholung
(1) Bei einem glaubhaften Geständnis, freiwilliger Kooperation oder wesentlicher Unterstützung der Ermittlungen kann die Gesamtstrafe um bis zu 20 Prozent reduziert werden. Ein Anspruch auf Strafmilderung besteht nicht. (2) Bei der ersten Wiederholung innerhalb von 14 Tagen kann die Strafe um bis zu 25 Prozent, bei weiteren Wiederholungen um bis zu 50 Prozent erhöht werden. (3) Bei fortgesetzten Verstößen können vorhandene Lizenzen und Genehmigungen entzogen werden.
§ 5b Zusammentreffen mehrerer Straftaten
(1) Bei mehreren selbstständigen Straftaten können die jeweiligen Strafen addiert werden. (2) Die gesamte Geldstrafe soll grundsätzlich 40.000 $ nicht überschreiten. Bei Mord, organisiertem Waffenhandel, Angriffen auf staatliche Einrichtungen oder vergleichbaren Kapitalverbrechen kann sie bis zu 60.000 $ betragen. (3) Tatmittel, illegale Gegenstände, Schadensersatz und nachweislich durch Straftaten erzielte Gewinne fallen nicht unter diese Obergrenze.
Abschnitt 2 – Straftaten gegen Leib und Leben
§ 6 Körperverletzung
Tatbestand Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, begeht Körperverletzung. Tatbestandsmerkmale Körperliche Einwirkung. Gesundheitsschädigung oder Schmerzen. Vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln. Keine Rechtfertigung. Regelbeispiele Faustschläge. Tritte. Einsatz einfacher Gegenstände. Niederschlagen einer Person. Besonders schwerer Fall Liegt insbesondere vor, wenn mehrere Täter handeln, eine Waffe benutzt wird, das Opfer erheblich verletzt wird oder die Tat gegen gefesselte oder wehrlose Personen erfolgt. Strafmaß Grundtatbestand:
- Geldstrafe: 4.000 $
- Freiheitsstrafe: 10 Monate
Schwerer Fall:
- Geldstrafe: 8.000 $
- Freiheitsstrafe: 20 Monate
§ 7 Gefährliche Körperverletzung
Tatbestand Wer eine Körperverletzung unter Verwendung einer Waffe, eines gefährlichen Werkzeugs oder einer lebensgefährdenden Behandlung begeht. Tatbestandsmerkmale Körperverletzung. Verwendung eines gefährlichen Mittels. Vorsatz. Regelbeispiele Schusswaffe. Messer. Baseballschläger. Fahrzeug als Tatmittel. Strafmaß
- Geldstrafe: 12.000 $
- Freiheitsstrafe: 30 Monate
- Verwendete Waffen oder gefährliche Gegenstände können beschlagnahmt werden.
§ 8 Totschlag
Tatbestand Wer vorsätzlich einen anderen Menschen tötet, ohne dass die Voraussetzungen des Mordes erfüllt sind. Tatbestandsmerkmale Tod eines Menschen. Kausalität. Vorsatz. Keine Mordmerkmale. Strafmaß
- Geldstrafe: 20.000 $
- Freiheitsstrafe: 50 Monate
- Verwendete Tatmittel können beschlagnahmt werden.
§ 9 Mord
Tatbestand Wer einen Menschen aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat tötet. Tatbestandsmerkmale Tod eines Menschen. Vorsatz. Vorliegen mindestens eines Mordmerkmals. Mordmerkmale Heimtücke. Grausamkeit. Habgier. Verdeckung einer Straftat. Ermöglichung einer Straftat. Strafmaß
- Geldstrafe: 30.000 $
- Freiheitsstrafe: 60 Monate
- Verwendete Tatmittel und nachweislich aus der Tat erzielte Gewinne können eingezogen werden.
§ 10 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer sich einer rechtmäßigen Maßnahme eines Polizeibeamten, Justizbeamten oder sonstigen Vollstreckungsbeamten durch körperliche Gewalt oder aktiven Widerstand widersetzt und dadurch die Durchführung der Amtshandlung erschwert oder verhindert, begeht Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. (2) Als Widerstand gelten insbesondere das Losreißen bei einer Festnahme, das Wegdrücken von Beamten, das Blockieren einer Amtshandlung oder jede andere körperliche Handlung, die die Durchsetzung einer rechtmäßigen Maßnahme verhindert. (3) Reine verbale Diskussionen, Beleidigungen oder das bloße Hinterfragen einer Maßnahme begründen für sich allein keinen Widerstand. Strafmaß
- Geldstrafe: 4.000 $
- Freiheitsstrafe: 10 Monate
§ 11 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einen Vollstreckungsbeamten oder eine Gleichstehende Person während oder aufgrund seiner Dienstausübung körperlich angreift oder eine Gewalthandlung gegen ihn ausführt, begeht einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte. (2) Ein Angriff liegt bereits vor, wenn der Täter unmittelbar körperliche Gewalt gegen einen Beamten anwendet oder anzuwenden versucht, unabhängig davon, ob eine Verletzung eintritt. (3) Erfolgt der Angriff unter Verwendung einer Waffe, eines Fahrzeugs oder gemeinschaftlich mit mehreren Tätern, liegt ein besonders schwerer Fall vor. Strafmaß Grundtatbestand:
- Geldstrafe: 9.000 $
- Freiheitsstrafe: 20 Monate
Besonders schwerer Fall:
- Geldstrafe: 16.000 $
- Freiheitsstrafe: 35 Monate
Abschnitt 3 – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung und staatliche Einrichtungen
§ 12 Vermummungsverbot
(1) Wer sich während einer polizeilichen Maßnahme oder bei einer öffentlichen Versammlung bewusst vermummt oder sein Gesicht verdeckt, um seine Identität zu verschleiern und dadurch die Identitätsfeststellung zu verhindern oder erheblich zu erschweren, handelt ordnungswidrig. (2) Als Vermummung gelten insbesondere Masken, Sturmhauben oder andere Gesichtsbedeckungen, welche eine eindeutige Identifizierung unmöglich machen. (3) Ausgenommen sind medizinisch notwendige Gesichtsbedeckungen oder Bekleidung, deren Tragen aus dienstlichen oder sonstigen berechtigten Gründen erfolgt. Strafmaß
- Geldstrafe: 1.500 $
Wird eine weitere Straftat unter Vermummung begangen, kann die Geldstrafe der Haupttat um bis zu 10 Prozent erhöht werden.
§ 13 Angriff auf staatliche Einrichtungen
(1) Wer eine staatliche Einrichtung angreift, besetzt, beschädigt oder deren Betrieb durch Gewalt, Drohung oder sonstige rechtswidrige Handlungen erheblich beeinträchtigt, begeht einen Angriff auf staatliche Einrichtungen. (2) Staatliche Einrichtungen sind insbesondere Polizeidienststellen, Justizgebäude, Justizvollzugsanstalten, Feuerwachen, Krankenhäuser, Behörden und sonstige öffentliche Einrichtungen. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn Schusswaffen, Sprengmittel oder mehrere Täter eingesetzt werden oder Personen gefährdet werden. Strafmaß Grundtatbestand:
- Geldstrafe: 18.000 $
- Freiheitsstrafe: 35 Monate
Besonders schwerer Fall:
- Geldstrafe: 30.000 $
- Freiheitsstrafe: 60 Monate
- Verwendete Waffen, Fahrzeuge und andere Tatmittel können eingezogen werden.
§ 14 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder deren bestimmungsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt, begeht Sachbeschädigung. (2) Sachbeschädigung umfasst insbesondere die Beschädigung von Fahrzeugen, Gebäuden, Verkehrszeichen, Automaten, Türen, Fenstern oder sonstigem beweglichen oder unbeweglichen Eigentum. (3) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn staatliches Eigentum, Einsatzfahrzeuge oder sicherheitsrelevante Einrichtungen beschädigt werden oder ein erheblicher Sachschaden entsteht. Strafmaß Grundtatbestand:
- Geldstrafe: 2.500 $
- Freiheitsstrafe: bis zu 5 Monate
- Zusätzlich vollständiger Schadensersatz
Besonders schwerer Fall:
- Geldstrafe: 6.000 $
- Freiheitsstrafe: 15 Monate
- Zusätzlich vollständiger Schadensersatz
§ 15 Gefangenenbefreiung
(1) Wer einen festgenommenen oder inhaftierten Beschuldigten gewaltsam oder durch sonstige rechtswidrige Mittel befreit oder dessen Flucht unterstützt, begeht Gefangenenbefreiung. (2) Ebenso strafbar ist, wer Hilfsmittel, Fahrzeuge oder Waffen zur Befreiung bereitstellt oder die Tat in sonstiger Weise unterstützt. (3) Der Versuch ist strafbar. Strafmaß
- Geldstrafe: 15.000 $
- Freiheitsstrafe: 35 Monate
- Verwendete Fahrzeuge, Waffen und Hilfsmittel können beschlagnahmt werden.
§ 16 Amtsanmaßung
(1) Wer sich unbefugt als Polizeibeamter, Justizbeamter oder sonstiger Amtsträger ausgibt oder hoheitliche Befugnisse vortäuscht und dadurch Dritte täuscht oder beeinflusst, begeht Amtsanmaßung. (2) Hierunter fällt insbesondere das Tragen täuschend echter Uniformen, Dienstausweise oder das Durchführen vermeintlicher Kontrollen oder Festnahmen ohne rechtliche Befugnis. (3) Der Versuch ist strafbar. Strafmaß
- Geldstrafe: 6.000 $
- Freiheitsstrafe: 15 Monate
§ 17 Unangemeldete Versammlung
(1) Wer eine öffentliche Versammlung, Demonstration oder sonstige Menschenansammlung organisiert oder leitet, ohne die hierfür erforderliche Genehmigung einzuholen oder eine bestehende Untersagung missachtet, begeht eine unangemeldete Versammlung. (2) Teilnehmer einer unangemeldeten Versammlung machen sich strafbar, wenn sie trotz mehrfacher Aufforderung durch die Polizei die Versammlung nicht verlassen oder polizeiliche Maßnahmen behindern. (3) Eine Versammlung gilt insbesondere dann als störend, wenn sie den Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen blockiert oder die öffentliche Sicherheit gefährdet. Strafmaß Organisator:
- Geldstrafe: 3.000 $
- Freiheitsstrafe: bis zu 10 Monate
Teilnehmer:
- Geldstrafe: 1.000 $
Verwarnung oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Monate
§ 18 Ungebührliches Verhalten
(1) Wer sich in der Öffentlichkeit oder gegenüber Behörden, Einsatzkräften oder anderen Personen in einer Weise verhält, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung erheblich zu stören, begeht ungebührliches Verhalten. (2) Hierunter fallen insbesondere: wiederholtes Stören polizeilicher Maßnahmen, bewusstes Provozieren oder Belästigen anderer Personen, grundloses Erzeugen von Menschenansammlungen, übermäßige Ruhestörung, sonstiges Verhalten, das keiner spezielleren Strafvorschrift unterfällt. (3) Dieser Tatbestand dient als Auffangtatbestand für geringfügige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung. Strafmaß
- Geldstrafe: 500 bis 1.500 $
Verwarnung oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Monate nach Ermessen des einschreitenden Beamten
§ 19 Entziehung polizeilicher Maßnahmen
(1) Wer sich einer rechtmäßigen polizeilichen Maßnahme durch Flucht, Verbergen oder sonstiges Verhalten entzieht, begeht die Entziehung polizeilicher Maßnahmen. (2) Hierunter fallen insbesondere: das Verlassen einer Kontrollstelle trotz Anhalteaufforderung, das Umfahren oder Durchbrechen einer Kontrollstelle, das Flüchten vor einer angekündigten oder begonnenen Personenkontrolle, das bewusste Verhindern einer Identitätsfeststellung. (3) Erfolgt die Entziehung unter Gefährdung anderer Personen oder unter Missachtung mehrerer Anhalteaufforderungen, liegt ein besonders schwerer Fall vor. Strafmaß Grundtatbestand:
- Geldstrafe: 4.000 $
- Freiheitsstrafe: 10 Monate
Besonders schwerer Fall:
- Geldstrafe: 8.000 $
- Freiheitsstrafe: 20 Monate
Straßenverkehrsordnung (StVO) – Prestige Roleplay
Abschnitt 1 – Allgemeine Verkehrsregeln
§ 1 Grundregeln des Straßenverkehrs
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht gefährdet, geschädigt oder unnötig behindert werden. (2) Fahrzeuge sind jederzeit sicher und kontrolliert zu führen. (3) Den Anweisungen von Polizeibeamten ist Folge zu leisten, sofern diese im Rahmen einer rechtmäßigen Maßnahme erfolgen.
§ 2 Höchstgeschwindigkeit
(1) Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten betragen: Innerorts: 70 km/h Außerorts: 100 km/h Autobahnen: keine feste Geschwindigkeitsbegrenzung (2) Die Geschwindigkeit ist den jeweiligen Verkehrsverhältnissen anzupassen. (3) Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann geahndet werden, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder erheblich behindert werden. Strafmaß Bis 15 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit: 250 $ 16 bis 30 km/h: 500 $ 31 bis 50 km/h: 1.000 $ 51 bis 80 km/h: 2.000 $ Mehr als 80 km/h: 4.000 $ und Führerscheinentzug nach Ermessen Bei konkreter Gefährdung kann zusätzlich eine Geldstrafe von 2.000 bis 5.000 $ verhängt werden.
Abschnitt 2 – Verkehrsunfälle
§ 3 Verhalten nach einem Verkehrsunfall
(1) Jeder Beteiligte eines Verkehrsunfalls ist verpflichtet, am Unfallort zu verbleiben und die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Unfallstelle einzuleiten. (2) Unfallbeteiligte haben insbesondere: bei verletzten Personen Hilfe zu leisten, den Rettungsdienst oder die Polizei zu verständigen, die Feststellung der Personalien zu ermöglichen. (3) Wer sich nach einem Unfall vom Unfallort entfernt, ohne die erforderlichen Angaben zu machen oder die Schadensregulierung zu ermöglichen, begeht Fahrerflucht. Strafmaß
- Geldstrafe: 4.000 $
- Freiheitsstrafe: 10 bis 15 Monate
- Zusätzlich vollständiger Schadensersatz
Abschnitt 3 – Fahrzeugkontrollen und polizeiliche Maßnahmen
§ 4 Fahrzeugkontrollen
(1) Polizeibeamte sind berechtigt, Fahrzeuge und Fahrzeugführer zu kontrollieren, wenn dies zur Überprüfung der Verkehrssicherheit, zur Gefahrenabwehr oder im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme erforderlich ist. (2) Fahrzeugführer sind verpflichtet: das Fahrzeug anzuhalten, Anweisungen der Polizei zu befolgen, erforderliche Dokumente vorzulegen. (3) Die Kontrolle kann sich auf den Fahrzeugführer, das Fahrzeug sowie mitgeführte Gegenstände beziehen.
§ 5 Missachtung einer Verkehrskontrolle
(1) Wer sich einer angeordneten Verkehrskontrolle entzieht oder diese bewusst missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat. (2) Eine Missachtung liegt insbesondere vor bei: Nichtbefolgen eines Haltesignals, Umfahren einer Kontrollstelle, Flucht vor einer Verkehrskontrolle. Strafmaß
- Geldstrafe: 3.500 $
- Freiheitsstrafe: 10 Monate
Bei zusätzlicher Gefährdung werden die entsprechenden weiteren Straftatbestände angewendet.
Abschnitt 4 – Besondere Verkehrsdelikte
§ 6 Illegale Straßenrennen
(1) Wer mit Kraftfahrzeugen an einem nicht genehmigten Rennen teilnimmt, ein solches organisiert oder unterstützt, begeht ein illegales Straßenrennen. (2) Als illegales Straßenrennen gelten insbesondere: geplante Geschwindigkeitswettbewerbe, Wettrennen auf öffentlichen Straßen, gemeinsame Fahrten mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen zu vergleichen. (3) Fahrzeuge, die für illegale Straßenrennen genutzt werden, können durch die Polizei sichergestellt werden. Strafmaß Teilnehmer:
- Geldstrafe: 7.500 $
- Freiheitsstrafe: 15 Monate
- Vorübergehender Entzug der Fahrerlaubnis
Organisator:
- Geldstrafe: 12.000 $
- Freiheitsstrafe: 25 Monate
- Entzug der Fahrerlaubnis
Das verwendete Fahrzeug kann bei Wiederholung oder besonderer Gefährdung sichergestellt werden.
§ 7 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
(1) Wer durch gefährliche Handlungen den Straßenverkehr beeinträchtigt und dadurch Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte gefährdet, begeht einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. (2) Ein gefährlicher Eingriff liegt insbesondere vor bei: absichtlichem Rammen anderer Fahrzeuge, Blockieren wichtiger Verkehrswege, Einsatz eines Fahrzeuges als Waffe, Manipulation oder Entfernung wichtiger Verkehrseinrichtungen, bewusster Herbeiführung von Verkehrsunfällen. (3) Die Tat ist besonders schwer, wenn mehrere Personen gefährdet werden oder die Tat mit erheblicher Rücksichtslosigkeit begangen wird. Strafmaß Grundtatbestand:
- Geldstrafe: 8.000 $
- Freiheitsstrafe: 20 Monate
Besonders schwerer Fall:
- Geldstrafe: 15.000 $
- Freiheitsstrafe: 35 Monate
- Entzug der Fahrerlaubnis
Abschnitt 5 – Sonder- und Wegerechte
§ 8 Sonder- und Wegerechte von Einsatzfahrzeugen
(1) Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst dürfen bei dringenden Einsätzen Sonder- und Wegerechte nutzen. (2) Andere Verkehrsteilnehmer haben Einsatzfahrzeugen mit eingeschaltetem Blaulicht und Einsatzsignal unverzüglich freie Bahn zu schaffen. (3) Das absichtliche Blockieren, Verfolgen oder Behindern eines Einsatzfahrzeuges ist verboten. Strafmaß
- Geldstrafe: 3.000 $
Bei konkreter Gefährdung von Einsatzkräften kann zusätzlich nach dem Strafgesetzbuch bestraft werden.
§ 9 Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, begeht eine Straftat. (2) Wer wissentlich sein Fahrzeug einer Person ohne Fahrerlaubnis überlässt, macht sich ebenfalls strafbar. Strafmaß
- Geldstrafe: 4.500 $
- Freiheitsstrafe: bis zu 10 Monate
Das Fahrzeug kann vorübergehend sichergestellt werden.
§ 10 Fahren unter Einfluss berauschender Mittel
(1) Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel nicht fahrtüchtig ist, begeht eine Verkehrsgefährdung. (2) Neben der Strafe können der Führerschein entzogen und weitere Maßnahmen angeordnet werden. Strafmaß
- Geldstrafe: 6.000 $
- Freiheitsstrafe: 15 Monate
- Entzug der Fahrerlaubnis
Waffengesetz der Stadt Los Santos – FiveM Roleplay
§1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Besitz, Erwerb, Transport, Handel und Gebrauch von Waffen innerhalb der Stadt Los Santos. (2) Der verantwortungsvolle Umgang mit Waffen ist Pflicht jedes Bürgers. Jede missbräuchliche Nutzung stellt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. (3) Die Behörden sind berechtigt, Waffen bei Verstößen sicherzustellen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
§2 Definition von Waffen
(1) Als Waffen gelten alle Gegenstände, die dazu geeignet oder bestimmt sind, Personen zu verletzen oder erheblichen Schaden zu verursachen. (2) Hierzu zählen unter anderem: Schusswaffen Nahkampfwaffen illegale Waffen verbotene Waffenmodifikationen
§3 Erwerb und Besitz von Waffen
(1) Der Besitz einer Schusswaffe ist nur mit einer gültigen Waffenlizenz erlaubt. (2) Der Besitz einer nicht registrierten oder illegal erworbenen Waffe ist verboten. Strafen bei Verstoß: Unerlaubter Waffenbesitz:
- Geldstrafe: 7.500 $
- Haftstrafe: 8 Monate
- Beschlagnahmung der Waffe
Besitz mehrerer illegaler Waffen:
- Geldstrafe: 12.500 $
- Haftstrafe: 15 Monate
- Beschlagnahmung sämtlicher illegaler Waffen
- Entzug der Waffenlizenz
§4 Führen von Waffen
(1) Das Tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit ist nur mit entsprechender Genehmigung erlaubt. (2) Waffen müssen sicher transportiert und dürfen nicht zur Einschüchterung anderer Personen verwendet werden. Strafen bei Verstoß: Führen einer Waffe ohne Lizenz:
- Geldstrafe: 9.000 $
- Haftstrafe: 10 Monate
- Beschlagnahmung der Waffe
Offenes Tragen ohne Genehmigung:
- Geldstrafe: 4.000 $
- Haftstrafe: bis zu 5 Monate
- Beschlagnahmung nach Ermessen
§5 Verwendung von Waffen
(1) Eine Waffe darf nur eingesetzt werden, wenn eine unmittelbare Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer besteht. (2) Das Benutzen einer Waffe zur Bedrohung, Einschüchterung oder bei Streitigkeiten ist verboten. Strafen bei Verstoß: Bedrohung mit einer Waffe:
- Geldstrafe: 12.000 $
- Haftstrafe: 20 Monate
- Beschlagnahmung der Waffe
Unberechtigtes Abfeuern:
- Geldstrafe: 7.500 $
- Haftstrafe: 12 Monate
- Beschlagnahmung der Waffe
Schüsse in bewohnten Gebieten:
- Geldstrafe: 12.500 $
- Haftstrafe: 20 Monate
- Beschlagnahmung der Waffe und Entzug der Waffenlizenz
§6 Illegaler Waffenhandel
(1) Der Verkauf, Kauf oder die Weitergabe illegaler Waffen ist verboten. (2) Der Handel mit Waffen ohne staatliche Genehmigung wird als schwerer Verstoß gegen das Waffengesetz gewertet. Strafen bei Verstoß: Illegaler Waffenhandel:
- Geldstrafe: 20.000 $
- Haftstrafe: 35 Monate
- Beschlagnahmung aller beteiligten Waffen
- Einziehung des nachweislich erzielten Gewinns
- Entzug der Waffenlizenz
Weitergabe an eine nicht berechtigte Person:
- Geldstrafe: 10.000 $
- Haftstrafe: 15 Monate
- Beschlagnahmung der Waffe und Entzug der Waffenlizenz
§7 Waffenmodifikationen
(1) Das Verändern oder Aufrüsten von Waffen mit verbotenen Modifikationen ist untersagt. Strafen bei Verstoß: Illegale Waffenmodifikationen:
- Geldstrafe: 6.000 $
- Haftstrafe: 10 Monate
- Beschlagnahmung der Modifikation oder der veränderten Waffe
§8 Behörden und Dienstwaffen
(1) Mitglieder staatlicher Behörden dürfen Waffen im Rahmen ihrer Dienstpflicht führen. (2) Der Missbrauch einer Dienstwaffe wird besonders streng bestraft. Strafen bei Verstoß: Missbrauch einer Dienstwaffe:
- Geldstrafe: 15.000 $
- Haftstrafe: 25 Monate
- Entzug der dienstlichen Waffenberechtigung
Zusätzliche dienstrechtliche Maßnahmen
§9 Aufbewahrung von Waffen
(1) Jeder Waffenbesitzer ist verpflichtet, seine Waffen sicher aufzubewahren. (2) Der Besitzer haftet für den Missbrauch oder Verlust seiner Waffen. Strafen bei Verstoß: Unsachgemäße Aufbewahrung:
- Geldstrafe: 2.500 $
- Haftstrafe: bis zu 5 Monate
- Bei Wiederholung: 5.000 $ und Entzug der Waffenlizenz
§10 Schlussbestimmungen
(1) Die Behörden behalten sich das Recht vor, Waffen bei begründetem Verdacht sicherzustellen. (2) Wiederholte Verstöße können zu höheren Strafen, einem dauerhaften Waffenverbot oder dem Entzug der Waffenlizenz führen. Dieses Waffengesetz gilt für alle Bürger, Organisationen und Unternehmen innerhalb von Los Santos, ausgenommen ist die Polizei, deren Waffenrecht wird durch eine Dienstvorschrift bestimmt.
Strafprozessordnung der Stadt Los Santos – Prestige Roleplay
§1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Strafprozessordnung regelt die Befugnisse der Polizei und Sicherheitsbehörden sowie die Rechte und Pflichten von Bürgern innerhalb der Stadt Los Santos. (2) Ziel dieser Ordnung ist die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Aufklärung von Straftaten und der Schutz der Bürgerrechte. (3) Maßnahmen dürfen nur durchgeführt werden, wenn ein rechtmäßiger Grund oder eine akute Gefahr besteht.
Abschnitt 1 – Personenbezogene Maßnahmen
§2 Identitätsfeststellung
(1) Behörden sind berechtigt, die Identität einer Person festzustellen, wenn: ein Verdacht auf eine Straftat besteht, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, die Identität zur Durchführung einer Maßnahme erforderlich ist. (2) Bürger sind verpflichtet, auf Verlangen wahrheitsgemäße Angaben zu ihrer Identität zu machen. (3) Eine Verweigerung oder falsche Angabe kann strafrechtliche Folgen haben.
§3 Durchsuchung von Personen
(1) Eine Person darf durchsucht werden, wenn: der Verdacht besteht, dass sie gefährliche oder verbotene Gegenstände mitführt, eine Gefahr für die Person selbst oder andere besteht, die Durchsuchung zur Strafverfolgung notwendig ist. (2) Die Durchsuchung muss grundsätzlich verhältnismäßig durchgeführt werden. (3) Gefundene illegale Gegenstände können sichergestellt oder beschlagnahmt werden.
§4 Durchsuchung von Sachen und Fahrzeugen
(1) Gegenstände, Fahrzeuge oder andere bewegliche Sachen dürfen durchsucht werden, wenn: ein begründeter Verdacht besteht, eine Gefahr abgewehrt werden muss, Beweismittel vermutet werden. (2) Die Polizei darf Gegenstände öffnen oder untersuchen, wenn dies zur Durchführung der Maßnahme notwendig ist.
§5 Durchsuchung von Wohnungen und Grundstücken
(1) Eine Wohnung darf durchsucht werden, wenn: ein richterlicher Beschluss vorliegt, eine unmittelbare Gefahr besteht, wichtige Beweismittel oder gesuchte Personen vermutet werden. (2) Bei Gefahr im Verzug darf eine Durchsuchung auch ohne vorherige Genehmigung erfolgen. (3) Die Maßnahme ist nach Möglichkeit zu dokumentieren.
Abschnitt 2 – Gefahrenabwehrrecht
§6 Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
(1) Sicherheitsbehörden dürfen Maßnahmen treffen, um Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Ordnung abzuwenden. (2) Dazu gehören insbesondere: Platzverweise Kontrollen Sicherstellungen Absperrungen Durchsuchungen bei Gefahr (3) Maßnahmen müssen immer geeignet, erforderlich und angemessen sein.
§7 Sicherstellung
(1) Gegenstände dürfen sichergestellt werden, wenn: sie eine Gefahr darstellen, sie vermutlich aus einer Straftat stammen, sie als Beweismittel benötigt werden. (2) Sichergestellte Gegenstände werden bis zur Klärung des Sachverhalts verwahrt.
§8 Beschlagnahme
(1) Eine Beschlagnahme erfolgt, wenn Gegenstände dauerhaft für ein Verfahren benötigt werden oder deren Besitz verboten ist. (2) Beschlagnahmte Gegenstände können nach Abschluss des Verfahrens: zurückgegeben, vernichtet, eingezogen werden.
Abschnitt 3 – Polizeiliche Gewaltmaßnahmen
§9 Schusswaffengebrauch durch Polizei und Sicherheitsbehörden
(1) Der Einsatz von Schusswaffen ist nur zulässig, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen. (2) Schusswaffen dürfen insbesondere eingesetzt werden: zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben, zur Verhinderung schwerer Straftaten, zur Abwehr eines bewaffneten Angriffs, wenn eine Person eine erhebliche Gefahr für andere darstellt. (3) Der Einsatz muss verhältnismäßig sein. Wenn möglich, sind vorher Warnungen oder mildere Mittel einzusetzen. (4) Unnötiger oder unverhältnismäßiger Schusswaffengebrauch stellt einen Verstoß gegen die Dienstpflicht dar.
§10 Festnahme und Gewahrsam
(1) Eine Person darf festgenommen werden, wenn: ein dringender Tatverdacht besteht, Fluchtgefahr besteht, eine Gefahr für andere Personen besteht. (2) Die festgenommene Person ist über ihre Rechte zu belehren.
Abschnitt 4 – Rechte von Beschuldigten
§11 Belehrungspflicht
(1) Jede beschuldigte Person ist vor einer Vernehmung über ihre Rechte zu belehren. (2) Die Belehrung umfasst: den Grund der Festnahme oder Maßnahme, das Recht zu schweigen, das Recht auf einen Anwalt, das Recht auf ein faires Verfahren. (3) Eine fehlende Belehrung kann die Verwertbarkeit von Aussagen beeinflussen.
§12 Vernehmungen
(1) Vernehmungen müssen rechtmäßig und ohne Zwang durchgeführt werden. (2) Niemand darf durch Gewalt, Drohung oder Täuschung zu einer Aussage gezwungen werden.
Abschnitt 5 – Schlussbestimmungen
§13 Verhältnismäßigkeit
(1) Alle Maßnahmen von Polizei und Sicherheitsbehörden müssen angemessen und notwendig sein. (2) Die Rechte der Bürger sind zu beachten, solange keine Gefahr oder Straftat dies einschränkt.
§14 Inkrafttreten
Diese Strafprozessordnung gilt für alle staatlichen Sicherheitsbehörden und Bürger der Stadt Los Santos.